Kinderimpfungen: Ablauf, Impfpass und die Fragen der Eltern
Worum es hier geht
Dieser Text erklärt das Verfahren: wie ein Impftermin in einer Kinderarztpraxis abläuft, wie der Impfpass geführt wird, was bei versäumten Terminen passiert, was eine übliche Impfreaktion von einem Warnzeichen unterscheidet und wie Sie ein Aufklärungsgespräch führen, aus dem Sie mit mehr herausgehen, als Sie hineingebracht haben.
Was hier bewusst nicht steht: welche Impfung in welchem Lebensmonat ansteht. Diese Empfehlungen werden regelmäßig überarbeitet, und sie hängen am einzelnen Kind: an Alter, Vorerkrankungen, bereits erfolgten Impfungen. Eine Zahl, die im Netz veraltet, ist schlechter als keine. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut, angewandt von Ihrer Praxis auf Ihr Kind.
Wer festlegt, was empfohlen wird
Die STIKO ist ein unabhängiges Sachverständigengremium. Sie erarbeitet die Impfempfehlungen und aktualisiert sie regelmäßig. Auf dieser Grundlage sprechen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen aus.
Das ist mehr als eine Formulierung. An der öffentlichen Empfehlung hängen zwei praktische Folgen: die Kostenübernahme und der staatliche Versorgungsanspruch, falls es zu einem Impfschaden kommt.
Für gesetzlich versicherte Kinder sind die empfohlenen Impfungen in aller Regel Kassenleistung. Bei Reise- und besonderen Indikationsimpfungen kann das abweichen. Fragen Sie in der Praxis oder bei Ihrer Krankenkasse nach, bevor Sie einen Termin vereinbaren.
Wie ein Impftermin abläuft
1. Vorbereitung. Impfpass heraussuchen, Fragen aufschreiben, das Merkblatt lesen, wenn Sie es vorab bekommen haben. Zwei Minuten vorher im Wartezimmer reichen dafür nicht.
2. Anamnese. Die Praxis fragt ab, was gegen eine Impfung an diesem Tag sprechen könnte: akute Erkrankung, Fieber, Reaktionen auf frühere Impfungen, bekannte Allergien, Dauermedikamente, Erkrankungen oder Behandlungen, die das Immunsystem betreffen, kürzlich erfolgte andere Impfungen. Sagen Sie auch, was Ihnen unwichtig erscheint.
3. Aufklärung und Einwilligung. Die Aufklärung ist keine Formalie, sondern Pflicht (§ 630e BGB): rechtzeitig, verständlich und im Gespräch. Ein Merkblatt ergänzt dieses Gespräch, es ersetzt es nicht. Danach entscheiden die Sorgeberechtigten.
In der Praxis genügt üblicherweise, dass ein sorgeberechtigter Elternteil mitkommt. Sind sich die Eltern uneinig, wird nicht geimpft; das ist dann eine Frage, die die Eltern klären müssen. Wenn eine andere Person Ihr Kind begleitet, etwa die Großeltern, klären Sie vorher mit der Praxis, welche schriftliche Erklärung sie dafür braucht.
4. Die Impfung. Je nach Impfstoff wird in einen Muskel gespritzt oder etwas geschluckt. Mehrere Impfungen an einem Termin sind üblich und dafür vorgesehen. Für Kinder hilft, was auch sonst hilft: auf dem Arm sitzen, gehalten werden, gestillt werden, abgelenkt werden. Kündigen Sie den Piks an, statt ihn zu verschweigen — Kinder merken den Unterschied und erinnern sich beim nächsten Mal daran.
5. Nachbeobachtung. Viele Praxen bitten Sie, danach noch einige Minuten im Wartebereich zu bleiben. Der Grund ist einfach: Die sehr seltenen Sofortreaktionen treten fast immer in den ersten Minuten auf, und dort ist jemand da, der eingreifen kann.
6. Dokumentation. Datum, Bezeichnung des Impfstoffs, Chargennummer, Stempel und Unterschrift kommen in den Impfpass. Prüfen Sie beim Verlassen der Praxis, dass der Eintrag tatsächlich drinsteht.
Impfungen werden häufig bei den Vorsorgeterminen gegeben. Welche Untersuchung wann fällig ist, steht in U-Untersuchungen: Übersicht von U1 bis J2.
Der Impfpass: das wichtigste Dokument
Er gehört Ihrem Kind, nicht der Praxis. Nehmen Sie ihn zu jedem Termin mit — auch zu Vorsorgeuntersuchungen, in die Notfallpraxis und in die Klinik.
Warum der Eintrag zählt. Die Chargennummer ist der Grund, warum ein handschriftlicher Zettel kein Ersatz ist: Sie ordnet die Impfung einer bestimmten Produktionseinheit zu und wird gebraucht, wenn im Nachhinein etwas geklärt werden muss.
Was Sie tun sollten:
- Kopie anfertigen und getrennt vom Original aufbewahren
- ein Foto auf dem Telefon: kein Ersatz für das Original, aber hilfreich bei Anmeldungen und außerhalb der Sprechzeiten
- bei einem Praxiswechsel den vollständigen Pass mitnehmen, nicht nur die letzte Seite
- Impfungen aus Klinik, Betriebsmedizin oder Ausland in denselben Pass eintragen lassen
Verloren? Die Praxis kann die eigenen Einträge neu ausstellen. Alles andere muss angefragt werden. Was sich nicht belegen lässt, gilt im Zweifel als nicht geimpft. In bestimmten Fällen kann eine Blutuntersuchung weiterhelfen; ob sie sinnvoll ist, entscheidet die Praxis.
Ob und wie Impfungen zusätzlich digital dokumentiert werden, ändert sich derzeit. Verlassen Sie sich bis auf Weiteres auf den Pass in Papierform und fragen Sie in Ihrer Praxis nach dem aktuellen Stand.
Wenn ein Termin ausgefallen ist
Das kommt häufig vor: Das Kind ist krank, ein Umzug kommt dazwischen, die Praxis wechselt, oder es geht schlicht unter.
Der wichtigste Satz: Es muss nichts von vorn begonnen werden. Nach dem Grundsatz der STIKO zählt jede dokumentierte Impfung. Ein zu großer Abstand zwischen zwei Dosen macht die vorherige nicht wertlos. Aufgeholt wird nach einem Nachholschema, das sich nach Alter und bisherigen Impfungen richtet.
Das umgekehrte Problem sind zu kurze Abstände. Eine zu früh gegebene Dosis kann unzureichend wirken und muss unter Umständen wiederholt werden. Ziehen Sie Termine deshalb nicht eigenmächtig vor, etwa vor einer Reise — sprechen Sie das in der Praxis an.
Was Sie konkret tun: in der Praxis anrufen, Impfpass mitbringen, einen Termin zur Bestandsaufnahme vereinbaren. Gute Gelegenheiten sind ohnehin die Vorsorgetermine und die Jugenduntersuchungen, bei denen der Impfstatus angesehen wird. War Ihr Kind am Impftag krank, sagen Sie ab und vereinbaren gleich einen neuen Termin, statt den alten ersatzlos verstreichen zu lassen.
Übliche Impfreaktion und Warnzeichen
Häufig und erwartbar, meist in den ersten ein bis drei Tagen:
- Rötung, Schwellung oder Schmerz an der Einstichstelle
- Fieber, Müdigkeit, Reizbarkeit, Appetitlosigkeit, vermehrtes Weinen
- ein Kind, das einen Tag lang neben sich steht
Diese Reaktionen zeigen, dass das Immunsystem arbeitet, und klingen in der Regel nach wenigen Tagen ab. Nach Impfstoffen mit abgeschwächten Erregern kann eine milde Reaktion auch erst ein bis vier Wochen später auftreten. Fragen Sie in der Praxis, ob das bei der gegebenen Impfung vorkommen kann — dann ordnen Sie es später richtig ein.
🔴 Sofort: 112 oder unverzüglich zurück in die Praxis
- Atemnot, pfeifende Atmung, Schwellung an Lippen, Zunge, Gesicht oder Hals
- Ausschlag am ganzen Körper mit Kreislaufschwäche, Blässe, kaltem Schweiß
- Bewusstseinstrübung, schwer weckbar, Krampfanfall
- Hautausschlag, der sich unter Glasdruck nicht wegdrücken lässt
Solche Sofortreaktionen sind sehr selten und treten fast immer innerhalb der ersten Minuten auf. Genau dafür gibt es die Nachbeobachtung in der Praxis.
🟠 Am selben oder nächsten Tag in der Praxis anrufen
- Fieber, das länger anhält als angekündigt oder erst deutlich später beginnt
- eine Einstichstelle, die sich über Tage weiter ausbreitet, stark schmerzt, überwärmt ist oder nässt
- anhaltendes schrilles Schreien, das sich nicht beruhigen lässt
- ein Kind, das deutlich schlechter wirkt, als Sie es von einem Infekt kennen
- alles, was Sie beunruhigt und wofür Sie keine Erklärung haben
Der Verdacht auf eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht, ist meldepflichtig (§ 6 Infektionsschutzgesetz). Die Meldung übernimmt die Praxis. Sie ist kein Vorwurf an irgendjemanden, sondern der Weg, auf dem seltene Ereignisse überhaupt erst auffallen.
Das Aufklärungsgespräch gut führen
Wie viel dabei herauskommt, entscheidet sich vor der Tür.
Fragen, die sich lohnen:
- Wogegen wird heute geimpft, und warum gerade jetzt?
- Wie viele Dosen sind vorgesehen, und wann steht die nächste an?
- Welche Reaktionen sind bei dieser Impfung üblich, und wie lange dauern sie?
- Woran erkenne ich, dass ich anrufen sollte?
- Spricht bei meinem Kind heute etwas dagegen — eine Vorerkrankung, ein Medikament, der Infekt von letzter Woche?
- Was passiert, wenn wir den Termin verschieben?
Was das Gespräch besser macht:
- Fragen aufschreiben. Im Sprechzimmer fallen sie sonst nicht ein, sondern auf dem Parkplatz.
- Nachfragen, auch zum zweiten Mal. Wer erklärt, merkt sonst nicht, wo er zu schnell war.
- Um einen gesonderten Beratungstermin bitten, wenn Sie mehr Zeit brauchen. Das ist möglich, und eine Impfung ist nicht so eilig, dass sie eine offene Frage überholen müsste.
- Zweifel offen ansprechen. Über Bedenken zu sprechen, gehört zur ärztlichen Aufgabe. Ein Gespräch darüber ist kein Konflikt, und die Einwilligung bleibt Ihre Entscheidung.
Was rechtlich am Impfen hängt
Masernschutz in Gemeinschaftseinrichtungen. Seit dem 1. März 2020 verlangt das Infektionsschutzgesetz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in Kita, Kindertagespflege, Schule oder vergleichbaren Einrichtungen betreut werden, einen Nachweis über ausreichenden Masernschutz. Als Nachweis dienen der Impfausweis, das gelbe Untersuchungsheft oder ein ärztliches Zeugnis, auch über eine medizinische Gegenanzeige. Der Nachweis wird bei der Aufnahme verlangt. Fehlt er, informiert die Einrichtung das Gesundheitsamt; schulpflichtige Kinder werden weiter unterrichtet, bei nicht schulpflichtigen Kindern entscheidet das Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen. Eine Zwangsimpfung sieht das Gesetz nicht vor. Die Einzelheiten regeln die Länder — fragen Sie im Zweifel bei der Einrichtung oder beim Gesundheitsamt nach.
Impfschaden. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine Schädigung erleidet, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht, hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Entschädigung. Die Regelung steht seit dem 1. Januar 2024 in § 24 SGB XIV, zuvor in § 60 Infektionsschutzgesetz; zuständig ist das Bundesland, in dem geimpft wurde. Der Antrag ist ein Verwaltungsverfahren mit eigenen Nachweisanforderungen — und die Grundlage dafür ist der Eintrag im Impfpass.
Was Sie zum Termin mitbringen
- Impfpass, auch ältere oder zweite Pässe
- gelbes Untersuchungsheft und Versichertenkarte
- Liste der dauerhaft eingenommenen Medikamente, Allergiepass
- Notizen zu Reaktionen auf frühere Impfungen und zu aktuellen Beschwerden
- Ihre Fragen, aufgeschrieben
- etwas zum Trösten; bei Säuglingen die Möglichkeit zu stillen oder zu füttern
Wenn es akut ist
Eine Kinderarztpraxis ist keine Notfalleinrichtung. Bei Atemnot, Bewusstseinstrübung, einem Krampfanfall, einem Hautausschlag, der sich unter Glasdruck nicht wegdrücken lässt, bei Trinkverweigerung mit deutlicher Verschlechterung oder bei Fieber eines Säuglings unter drei Monaten wählen Sie die 112. Außerhalb der Sprechzeiten und ohne Notfallverdacht hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117.
Im Zweifel gilt: lieber einmal zu früh die 112 wählen als einmal zu spät.
Dieser Beitrag erklärt den Ablauf in der Praxis. Er ersetzt keine ärztliche Beratung; welche Impfung für Ihr Kind wann infrage kommt, entscheidet die behandelnde Kinderärztin oder der behandelnde Kinderarzt auf Grundlage der jeweils aktuellen STIKO-Empfehlung.
- Was passiert, wenn wir einen Impftermin verpasst haben?
- Es muss in aller Regel nichts von vorn begonnen werden. Nach dem Grundsatz der Ständigen Impfkommission zählt jede dokumentierte Impfung, auch wenn zwischen zwei Dosen mehr Zeit vergangen ist als vorgesehen. Aufgeholt wird nach einem Nachholschema, das sich nach Alter und bisherigen Impfungen richtet. Melden Sie sich in der Praxis und bringen Sie den Impfpass mit.
- Wie lange dauert eine übliche Impfreaktion beim Kind?
- Rötung, Schwellung oder Schmerz an der Einstichstelle, Fieber, Müdigkeit, Reizbarkeit und Appetitlosigkeit treten meist innerhalb der ersten ein bis drei Tage auf und klingen danach ab. Nach Impfstoffen mit abgeschwächten Erregern kann eine milde Reaktion auch erst ein bis vier Wochen später auftreten. Fragen Sie in der Praxis, was bei der gegebenen Impfung erwartbar ist und woran Sie erkennen, dass Sie anrufen sollten.
- Darf mein Kind mit Schnupfen geimpft werden?
- Ein leichter Infekt ohne Fieber ist in der Regel kein Grund, einen Impftermin abzusagen. Ob geimpft wird, entscheidet die Praxis nach Untersuchung und Abfrage der Vorgeschichte, nicht die Packungsbeilage und nicht das Internet. Sagen Sie beim Termin, wie es Ihrem Kind in den Tagen davor ging.
- Ist Impfen in Deutschland Pflicht?
- Eine allgemeine Impfpflicht gibt es nicht. Eine Ausnahme betrifft Masern: Seit dem 1. März 2020 verlangt das Infektionsschutzgesetz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in Kita, Kindertagespflege oder Schule betreut werden, den Nachweis eines Masernschutzes. Geimpft wird trotzdem niemand gegen den Willen der Sorgeberechtigten; die Einwilligung ist und bleibt freiwillig.
- Was gilt, wenn der Impfpass verloren gegangen ist?
- Die Praxis kann die dort dokumentierten Impfungen neu ausstellen. Für Impfungen aus anderen Praxen, aus der Klinik oder aus dem Ausland müssen die Unterlagen angefragt werden. Was sich nicht belegen lässt, gilt im Zweifel als nicht geimpft und wird nach ärztlicher Einschätzung nachgeholt. Fertigen Sie deshalb eine Kopie an und bewahren Sie sie getrennt vom Original auf.
- Was gilt bei einem Impfschaden?
- Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erleidet, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht, hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Entschädigung. Die Regelung steht seit dem 1. Januar 2024 in § 24 SGB XIV, zuvor in § 60 Infektionsschutzgesetz. Zuständig ist das Bundesland, in dem geimpft wurde. Grundlage jedes Antrags ist die Dokumentation im Impfpass.